Statuten des Vereins
Offene Jugendarbeit Lustenau
Culture Factor Y
autonomer Jugend- und Kulturverein

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins:
1. Der Verein führt den Namen „Offene Jugendarbeit Lustenau / Culture Factor Y / autonomer Jugend- und Kulturverein“
Er ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz. Er kann für einzelne Einrichtungen (Jugendtreffs, Clubräume, etc.) in Lustenau einen eigenen Namen verwenden.
2. Er hat seinen Sitz in Lustenau und erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie auf Lustenau fallweise aber auch auf alle Bezirke Vorarlbergs oder auf andere Teile Österreichs.
3. Der Verein ist gemeinnützig, nicht konfessionell oder parteipolitisch gebunden.

§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein als Solches und dessen Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2. Aus dem Wissen um die Bedeutung der Jugendfreizeiterziehung hat sich der Verein die Aufgabe gestellt, die Jugendkultur und Pädagogik im allgemeinen und in Lustenau im Besonderen zu fördern, zu verbreiten und ihre Notwendigkeit auch in der Öffentlichkeit einsehbar zu machen und so über ihre Anerkennung eine umfassendere Erziehung der Jugend zu erreichen.
3. Die Jugendfreizeitpädagogik ist als eigenständiger und autonomer Erziehungsbereich zu betrachten. Sie bedient sich spezieller Erziehungsmethoden, die auf das Freizeitverhalten und die Freizeitsituation der Jugend abgestimmt sind, mit dem Ziel, den Selbsterziehungsprozess der jungen Menschen zu entfalten. Sie bedient sich daher auch eigens dem besonderen Charakter der Frei-zeit entsprechendem Organisationsprinzip (Selbstbestimmung).
4. Aufgabe der Jugendfreizeitpädagogik ist es, einen jugendgemäßen Schon- und Lebensraum zu sichern, verschiedene Konflikte und Widersprüche, die das Zusammenleben der Menschen mit sich bringt, aufzuarbeiten und die Emanzipation der Jugend zu fördern. Sie ergänzt die bestehenden Erziehungsbereiche und wirkt korrigierend, wo es die individuelle Entwicklung erfordert.
5. Der Verein, sowie dessen Vereinslokalitäten soll ein Treffpunkt für Jugendliche und Personen sein, die Kontakt zu Jugendlichen suchen. Dadurch soll die Kommunikation und der kulturelle Austausch sowohl unter Gleichaltrigen als auch unter verschiedenen Alters- und Geschlechtsgruppen gefördert werden. Ein weiteres Ziel besteht darin, Raum für die offene Kulturarbeit zu schaffen, die einen wesentlichen Beitrag in der Persönlichkeitsbildung, im Demokratieverständnis und in der Erziehung zur Selbstständigkeit sowohl im persönlichen als auch im gesellschaftlichen Bereich leisten soll. Entscheidungen über Aktivitäten des Vereins sollen unter Einbeziehung möglichst vieler Jugendlicher und Jugendkultur-interessierter Personen getroffen werden.
6. Impulse zu setzen durch Projektarbeit (z.B. Arbeits- und Beschäftigungsprojekte) in Planung und Durchführung.
7. Sowohl im Rahmen der Arbeit innerhalb des Teams als auch bei der Arbeit mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird mit den uns gegebenen Ressourcen bewusst umgegangen.
Ein wichtiger Gesichtspunkt dieser Arbeitsphilosophie ist der Umgang mit Abfallprodukten – es wird vordergründig durch bewusste Wahl der Verpackungsmaterialien versucht, die Abfallproduktion so gering wie möglich zu halten. Bewusste Mülltrennung und Recycling stehen für uns bei der Abfallentsorgung an vorderster Stelle. Aufgrund des erzieherischen Auftrags haben wir die
Möglichkeit unser Wissen über die natürlichen Ressourcen an unsere Jugendlichen weiterzugeben und sie im bewussten Umgang mit diesen Ressourcen zu schulen und zu fördern.
Es ist uns ein großes Anliegen eine zukunftsorientierte Umweltpolitik in unserem Alltag zu etablieren und im Sinne eines Prozesses laufend weiterzuentwickeln.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und die Art der Aufbringung der Mittel:
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Förderung der Kreativität, Kommunikation und der Bildung durch das Veranstalten von Konzerten, Lesungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Performances, Kabaretts und interdisziplinäre Kultur- und Kunstprojekte;
b) Externe Gemeinwesenarbeits-, Kultur-, Integrations-, Sport-, und Spielprojekte fur Kinder und Jugendliche
c) Mobile Jugendbetreuung und Jugendarbeit
d) Führung von Vereinslokalitäten
e) Öffentlichkeitsarbeit
f) Nationaler und internationaler Austausch von Jugendlichen
g) Jugendservicestelle
h) Projekte, wie z.B. Arbeits- und Beschäftigungsprojekte
i) Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Informationsunterlagen, Medienarbeit
j) Konferenzen, Tagungen, Versammlungen, Symposien, Vorträge, Arbeitskreise, Forschungsarbeiten, Diskussionen
k) Zuwendung von Mitteln iSd § 40a Absatz 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinn des § 4a Absatz 3 bis 6 und des § 4b EStG zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes wie der Verein
l) Entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht, gegenüber Körperschaften, deren Tätigkeit denselben Zweck fördert, wie der Verein (§ 40a Absatz 2 BAO)
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Subventionen und Förderungen
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
e) Führung eines Vereinlokals
f) Erträge aus zeitlich befristeten Projekten und Dauerprojekten wie z.B. Arbeits- und Beschäftigungsprojekten (Gute Geister)
g) Sponsorengelder
h) Werbeeinnahmen
i) Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung)
j) Erträge aus dem Betrieb gastronomischer Einrichtungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können physische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vor-stand. Eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich.
3. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mit-geteilt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten bzw. wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen u. Veranstaltungen des Vereins – ausgenommen den Vorstandssitzungen – teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14), der oder die GeschäftsführerInnen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9 Die Generalversammlung:
1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einen Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Es ist keine Stimmübertragung möglich.
7. Die Generalversammlung ist bei der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch dieser verhindert ist, wird ein Tagespräsidium gewählt.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Entscheidung über Berufung bei der Aufnahme von Mitgliedern.
5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 11 Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau, dem/der StellvertreterIn dem/der SchriftführerIn, dem/der KassierIn und 1 bis 5 BeirätInnen.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4. Der Vorstand wird vom/von der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern beschließt der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.
7. Der Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei seiner/ihrer Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Ist auch diese(r) verhindert, wird ein Tagespräsidium gewählt.
8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der Generalversammlung.
4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. Diese Aufgabe kann an die Geschäftsführung delegiert werden.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
1. Der/die Obmann/Obfrau ist der/die höchste VereinsfunktionärIn. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Er/sie ist für den Verein zeichnungsberechtigt, kann jedoch für die laufenden Geschäfte die Vertretung und Zeichnungsbefugnis abgeben.
2. Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
3. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom(n) (der) Obmann/Obfrau oder vom(n) (der) SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom(n) (der) Obmann/Obfrau und vom(n) (der) KassierIn gemeinsam zu unterfertigen. Die Zeichnungsberechtigung für die laufende Verwaltung des Betriebs kann an die Geschäftsführung delegiert werden.
5. Im Falle der Verhinderung des(r) Obmanns/Obfrau tritt an seine/ihre Stelle sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn.

§ 14 Die RechnungsprüferInnen:
1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmung § 11 Abs. 3/8/9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Der oder die GeschäftsführerInnen:
Über Bedarf kann der Vorstand eine oder mehrere GeschäftsführerInnen bestellen. Diese haben das Büro zu leiten und sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 16 Das Schiedsgericht:
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil binnen 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins:
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.

§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34 Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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